11.06.2008 Gerichtsbeschluss: Allgemeinbegriffe als Adwords-Suchbegriffe zulässig
Im Beschluss vom 06.05.2008 hat das Oberlandesgericht Muenchen die Rechtsprechung des LG München I (Beschluß vom 10.04.2008) in gefestigter Rechtsprechung bestätigt. Demzufolge stellt die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword bei Google AdWords einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
Jedoch ist der Inserent für die von Google vorgenommen Zuordnungen bei der Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords" verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen.
Handelt es sich bei dem Keyword jedoch um einen allgemein verwendeten Begriff, dann gilt dies nicht, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Mitbewerber durch die Kennzeichenwahl einen freihaltebedürftigen, rein beschreibenden Begriff für sich monopolisieren könnte.
Auch markenrechtlich kann bekanntlich ein Allgemeinbegriff nicht als Marke registriert werden.
Dr. Wolf Blass
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