14.05.2008 In mehreren Urteilen wurde entschieden, daß die Verwendung eines Markennamens als Keyword die Markenrechte verletzt. Auch durch die Option "weitgehend passende Keywords" bei der Adwords-Schaltung können unbeabsichtigt bei Suchanfragen durch fremden Markennamen markenrechtsverletzungen entstehen.
Nur hat mit Urteil vom 23.04.2008 das Landgericht Braunschweig eine Handlungsanleitung für Adwords-Inserenten gegeben. Jedes werbende Unternehmen beim Google-AdWords-Programm ist bei Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords" verpflichtet, aus der von Google vorgeschlagene Keyword-Liste vor der Schaltung der Anzeige die Fremdmarken zu entfernen. Die Überprüfungspflicht ist jedoch auf die Keyword-Liste zum Zeitpunkt der AdWords-Schaltung begrenzt.
Eine weitere Überprüfungspflicht für spätere durch Google veranlaßte Erweiterungen der Keyword-Liste trifft das werbende Unternehmen nicht. Sollte das Unternehmen aber auf Markenverletzungen hingeweisen werden, müssen diese Marken als „ausschließendes Keyword“ eingeben werden, damit dieser Begriff bei Google nicht mehr als Keyword berücksichtigt wird.
Dr. Wolf Blass
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