23.05.2008 Liste mit negativen Keywords absehbar
In einem Versäumnisurteil (CASE NO: 8:07- cv-1753-T-26MAP) legte Judge Richard A. Lazzara fest, daß das beklagte Unternehmen die eigene Firma nicht mehr benutzen darf und es zu unterlassen habe, Begriffe als Keywords bei der Onlinewerbung zu nutzen, die der Marke der Klägerin entsprechen oder ihr zur Verwechselung ähnlich sind.
Darüber hinaus sei die Marke der Klägerin bei Google unter "negative keywords" und bei Yahoo als "excluded words" einzustellen.
Das Gericht fordert also den expliziten Ausschluss der Wettbewerbsmarken als der Keywordliste, damit diese durch die Option "weitgehend passende Keywords" nicht zufällig in die Keywordliste hineinrutschen.
Diese Urteil gilt in Deutschland nicht. Es ist aber nur eine Frage der Zeit, bis ein deutsches Gericht diesen Gedanken aufgreift. Daher ist es jedem AdWords-Nutzer zu empfehlen, für die Anzeige der eigenen AdWords-Anzeige die Marken des Wettbewerbs über diese Option explizit auszuschließen.
|