14.08.2008 | thumbnails |
UrhG § 97 Abs. 1, 15, 16
Leitsätze 1. Durch die Abbildung von Kunstwerken in Form von „thumbnails" in Suchmaschinen werden diese bereits urheberrechtlich genutzt, denn sie machen das urheberrechtlich geschützte Werk selbst zugänglich, auch wenn es sich in der Regel um stark verkleinerte Darstellungen handelt.
2. In unveränderten Verkleinerung der Kunstwerke liegt auch ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht vor.
3. Dieser Eingriff in die Verwertungs- und Nutzungsrechte des Künstlers ist aber nicht widerrechtlich, weil durch die Bereitstellung zur Veröffentlichung in Suchmaschine der Künstler in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat. Andernfall hätte den Suchmaschinengzugriff durch die robot.txt ausschließen können.
4. Ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internet-Auftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht, erklärt stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind. (WB)
LG Erfurt, Urt.v. 15.03.2007 Bestellnr.: 97U0703151
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