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Einzelfirmen und Kommanditgesellschaften befreit

06.02.2008
Mit der Online-Veröffentlichung der Bilanzen wird jetzt ernst. Das Gesetz zur Offenlegung von Unternehmensdaten fordert schon seit Jahren von Aktiengesellschaften, GmbHs und GmbH & Co. KGs die Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse. Die Veröffentlichung erfolgt kostenpflichtig im E-Bundesanzeiger. Dort sind die Kennzahlen von alle Interessenten kostenlos abrufbar.
Bislang konnten Unternehmen dieses Gesetz ignorieren. Doch damit ist vorbei. Bis Ende Februar müssen die Bilanzen eingereicht werden, sonst drohen Bußgelder zwischen 2.500 bis 25.000 Euro. Derzeit laufen die automatisierten Mahnschreiben an die betroffenen Unternehmen.

Offenzulegen sind von kleinen Gesellschaften mit einer Bilanzsumme bis maximal 4.015 TEUR , Umsätze bis maximal 8.030 TEUR und maximal 50 Arbeitnehmern nur die Bilanz (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) und der Anhang ohne die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung. Mittlere und größere Gesellschaften müssen den vollständigen Jahresabschluss nebst Lagebericht, Gesellschafterliste, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers sowie gegebenenfalls den Bericht des Aufsichtsrats und der Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss einreichen.

Freilich brauchen kleine Einzelfirmen und Kommanditgesellschaften weder Ihre Bilanz noch die Gesellschafterliste zu veröffentlichen, denn hier haftet eine natürliche Person mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten.

Denn die Offenlegung soll nicht die Neugierde befriedigen sondern dient dem Schutz der Gläubiger.
(Dr. Wolf Blass)


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