Die Marke ist die Identität eines Unternehmens. Produktmarken sind die Imageträger. Eine Welt ohne Marken? Selbst die No-names verwenden die Marke "No Names" - oder ihre Hausmarken.
In einer Zeit vagabundierender Verbraucher ohne Kundentreue kommt der Marke eine identitätsstiftende Wirkung zu. Der Konsument kauft den Markenartikel unabhängig vom Stationärhandel und immer häufiger im Internet. Aber er bevorzugt die bekannte Marke, schaut auch, aber nicht nur auf den Preis. Gerade durch Preissuchmaschinen im Internet wird der Verbraucher zum vorgeblich günstigsten Anbieter geführt. nach einiger Eigenrecherche landet er dann auch beim insgesamt günstigsten Anbieter. Die entsprechenden Stories füllen Bände. Aber trotzt aller Rabattschlachten hat das Markenbewußtsein weiter Bestand.
Marken sind Keywords und müssen sehr sorgfältig eingesetzt werden. Sonst drohen urheberrechtliche Abmahnungen. Sie sollten sehr sicher sein, nicht wegen Markenverletzung beangt zuwerden, bevor Sie Marken als Keywords oder Domain(-Namen) einsetzen.
Durch hohen Traffik können Sie die Domainnamen Ihre Webseite selbst zur Marke entwickeln. Häufig ist es umgekehrt: In den klassischen Medien wird zunehmend auf die Webseite verwiesen. In Mailings stehen die Links. Während bislang der Response aufwendig durch Coupons erfaßt wurde, werden die Adressen jetzt automatisch über die Webseite generiert. Da bietet es sich an, den Domainname als Marke zu verwenden.
Prüfen Sie auf jeden Fall, ob durch die Domain (Domainname), durch den Titel der Webseite, irgendwelche Markenschutzrechte oder Namensrechte verletzt werden. Sonst kann es teuer werden.
So hat das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 09.01.2008 für Recht erkannt, daß die Verwendung von Marken als Keywords rechtswidrig ist, sofern beweisen werden kann, das die Marke als Keyword eingegeben wurde oder durch die Google Option "weitgehend passende Keywords" die Marke im Zusammenhang mit anderen Begriffen als Treffer angezeigt wird und die Marke nicht durch die Option "nicht aktiv bei der Suche" von der Anzeige ausgeschlossen wurde.
Der Streitwert wurde auf 50.000€ festgelegt, was für die unterlegene Partei zu Gerichts- und Anwaltskosten von über 10.947€ zuzüglich Auslagen zuzüglich gegebenenfalls Gutachterkosten führt.
Daher sollte aus Beweisgründen von der ins Netz gestellten Keyword-Liste auf jeden Fall ein Ausdruck angefertigt werden, auf dem auch das Datum ersichtlich ist.
Auch müssen bei der Wahl der Domain die Namensrechte Dritter berücksichtigt werden.
So kann der Namen eines Gebäudes unabhängig von seiner Berühmtheit den Schutz des § 12 BGB in Anspruch nehmen, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dem Hauseigentümer "gehört" der Namen seines Hauses. Durch die Registrierung des Gebäudenamens als Domain (-Name) wird in das Namensrecht des Gebäude-Eigentümers eingegriffen. Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain (-Namen), liege darin eine Namensanmaßung, wenn dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. (LG München I, Urt. v. 01.04.2008).
Methoden der Markenbildung sind im Internet - professionelle Texte auf der Website - Domainname - Pressemitteilungen - Artikel in Artikelverzeichnissen - Forenbeiträge - Blogs - Social Bookmarks
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